Seit Jahresbeginn 2005 wird auch in Köln eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 10 % der veranschlagten Nettokaltmiete erhoben. Dementsprechend spielen die Nebenkosten für die Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer keine Rolle. Zweck der Zweitwohnungssteuer ist es, dass der kommunale Haushalt der Stadt entlastet wird. Es wird damit argumentiert, dass auch Menschen, die zeitweise in Köln wohnen, aber ihre Hauptwohnung nicht in Köln beziehen, die öffentlich bezahlte Infrastruktur der Stadt nutzen ohne dabei selbst an den entstehenden Kosten beteiligt zu werden. Beim kommunalen Finanzausgleich werden nur Personen mit ihrer Hauptwohnung berücksichtigt, sodass die Stadt ohne die Zweitwohnungssteuer keinerlei Einnahmen aus diesen Personen generieren kann. Für viele Mieter, welche auf eine Wohnung in Köln angewiesen sind und zusätzlich noch eine weitere Wohnung beziehen, stellt die Steuer ein großes Ärgernis dar. Bei diesen Personen kann es lohnenswert erscheinen, dass der Hauptwohnsitz an den Rhein verlegt wird.
Allerdings werden Verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Pendler, Bewohner der Jugendhilfe und Wohlfahrtspflege, Pflegeheimbewohner, Frauen in Frauenhäusern und Strafgefangene nicht von der Zweitwohnungssteuer in Köln berührt. Zu beachten ist jedoch, dass auch Studenten die Zweitwohnungssteuer entrichten müssen. Meistens haben Studenten aber ihren Hauptwohnsitz nach Köln verlegt, sodass Köln als Erstwohnsitz angesehen wird. Über die Zweitwohnungssteuer sind bereits Kontroversen entbrannt, bei denen diskutiert wird, ob es sinnvoll erscheint, dass auch vermeintlich einkommensschwache Personengruppen wie Studenten durch diese Aufwandssteuer belastet werden können. Dieses widerspricht der Grundidee zur Einführung der Steuer, dass zwei Wohnungen grundsätzlich nur von einkommensstarken Personen bezogen werden, welche diese Steuer ohne große finanziellen Einbußen bezahlen können.
Die Stadt Köln zieht die Zweitwohnungssteuer zweimal jährlich ein, am 01. April und am 01. Oktober. Für die Entrichtung der Zweitwohnungssteuer muss eine Steuererklärung abgegeben werden, aus der folglich die Höhe der Steuer berechnet wird. Beachtenswert ist zusätzlich, dass die Zweitwohnungssteuer bei Wohngemeinschaften auf die einzelnen Mitbewohner verteilt wird, sodass diese nicht in voller Höhe entrichtet werden muss.
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